Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Geltungsbereich, Allgemeines
1.1 Für Lieferungen und Leistungen, welche die SCHMITZ medical GmbH (Auftragnehmer) für Unternehmer i. S. d. § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder für öffentlichrechtliche Sondervermögen i. S. d. § 310 BGB ausführt (Auftraggeber), gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Lieferungen und Leistungen des Auftragnehmers („Geschäftsbedingungen“ oder „AGB“).
1.2 Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch den Auftragnehmer. Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn der Auftragnehmer ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Diese Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn der Auftragnehmer in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Auftraggebers die Lieferung an den Auftraggeber vorbehaltlos ausführt.
1.3 Maßgebend ist die jeweils bei Abschluss des Vertrags gültige Fassung der AGB. Diese AGB gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Auftraggeber, selbst wenn sie nicht nochmal gesondert vereinbart werden.
2. Angebote, Vertragsschluss
2.1 Alle Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Ein Vertrag kommt – vorbehaltlich einer abweichenden besonderen Vereinbarung – erst mit der schriftlichen Auftragsbestätigung des Auftragnehmers zustande.
2.2 Der mit der Auftragsbestätigung festgelegte Leistungsumfang ist verbindlich und abschließend geregelt. Abweichungen und/oder Ergänzungen des Vertrags sind nur bei Vorliegen einer schriftlichen Bestätigung durch den Auftragnehmer wirksam.
2.3 Erklärungen des Auftragnehmers im Zusammenhang mit diesem Vertrag (z.B. Leistungsbeschreibungen, Bezugnahmen auf Normen wie DIN oder EN etc.) stellen lediglich Beschreibungen der Lieferungen und Leistungen dar und sind keine Garantieübernahmen. Eine Garantieübernahme liegt nur dann vor, wenn dies seitens des Auftragnehmers ausdrücklich erklärt wird.
2.4 In unseren Katalogen, Prospekten, allgemein gehaltenen Angeboten oder beigegebenen Unterlagen enthaltene Angaben zum Gegenstand der Lieferung und Leistung (z.B. Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben) können Abweichungen enthalten und sind nur annähernd maßgebend, es sei denn Sie werden ausdrücklich als verbindlich bezeichnet oder die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck setzt eine genaue Übereinstimmung voraus. Diese Angaben sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung.
2.5 Der Auftragnehmer behält sich an von ihm ausgegebenen Mustern, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und ähnlichen Informationen, gleichviel ob körperlicher oder unkörperlicher Art, also auch in elektronischer Form, Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
2.6 Der Auftragnehmer ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn ihm nach Abschluss des Vertrags Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen des Auftragnehmers durch den Auftraggeber aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich aus anderen Einzelaufträgen, für die derselbe Rahmenvertrag gilt) gefährdet wird.
3. Geheimhaltung
Der Auftraggeber verpflichtet sich, über alle ihm im Zusammenhang mit der Lieferung bekannt gewordenen oder bekannt werdenden geschäftlichen, betrieblichen und technischen Angelegenheiten des Auftragnehmers, auch über das Ende der vertraglichen Beziehungen hinaus, Stillschweigen zu bewahren, solange und soweit diese Informationen nicht auf andere Weise allgemein bekannt geworden sind oder der Auftragnehmer schriftlich auf die Geheimhaltung verzichtet hat oder der Auftraggeber durch rechtskräftige behördliche oder gerichtliche Anordnung zur Weitergabe verpflichtet wurde.
4. Preise, Zahlungsbedingungen
4.1 Die Preise verstehen sich in EURO ab Werk 59199 Bönen (EXW gemäß Incoterms 2020) zuzüglich Verpackung, der gesetzlichen Mehrwertsteuer, bei Exportlieferungen zuzüglich Zoll sowie Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig.
4.2 Rechnungen sind, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, bei Erhalt ohne Abzug in der vereinbarten Währung zu bezahlen. Kosten der Zahlung gehen zu Lasten des Auftraggebers.
4.3 Zahlungsrückstände sind ungeachtet eines Verschuldens des Auftraggebers mit den gesetzlichen Verzugszinsen zu verzinsen. Im Falle des Verzugs bleiben die gesetzlichen Rechte auf Schadenersatz und Rücktritt vom Vertrag vorbehalten. Nach Eintritt des Verzugs werden, sofern nicht höhere Kosten entstanden sind oder niedrigere Kosten durch den Auftraggeber nachgewiesen werden, EUR 5,00 pro Mahnung berechnet.
4.4 Der Auftragnehmer behält sich vor, Zahlungen zur Begleichung der ältesten fälligen Rechnungsposten zuzüglich der darauf aufgelaufenen Zinsen und Kosten zu verwenden, und zwar in der Reihenfolge: Kosten, Zinsen, Hauptforderung.
4.5 Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, hat die Zahlung für Lieferungen und Leistungen des Auftragnehmers ins Ausland durch unwiderrufliches und bestätigtes Akkreditiv einer europäischen Großbank, zahlbar zugunsten des Auftragnehmers gegen Vorlage der Dokumente bei dieser Bank zu erfolgen. Die Kosten für eine Zahlung durch Akkreditiv trägt der Auftraggeber.
4.6 Schecks und sonstige Zahlungsmittel werden nur aufgrund gesonderter Vereinbarung und dann nur erfüllungshalber entgegengenommen. Für diese Zahlungsmittel gilt der Tag als Zahlungseingang, an dem der Auftragnehmer über den Betrag verfügen kann. Diskont- und Einzugsspesen gehen zu Lasten des Auftraggebers.
4.7 Bei neuwertig aufgearbeiteten Teilen hat der Auftragnehmer, wenn er die Teile aufarbeitet, gemäß Umsatzsteuergesetz zusätzlich zum Austauschbetrag 10 Prozent des Warenwerts als Altteilwert der Umsatzsteuer zu unterwerfen. Die Umsatzsteuer kann dem Auftraggeber belastet werden.
4.8 Zusatzgebühr bei Kleinbestellungen: Bei Kleinbestellungen unter einem Warenwert von EUR 50,00 (netto), ist der Auftragnehmer berechtigt, eine Bearbeitungspauschale von EUR 15,00 zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer zu berechnen.
5. Lieferung und Lieferzeit
5.1 Lieferungen erfolgen ab Werk 59199 Bönen (EXW gemäß Incoterms 2020).
5.2 Der Auftragnehmer ist zu Teillieferungen berechtigt, soweit dies für den Auftraggeber zumutbar ist. Die Teillieferung ist dem Auftraggeber zumutbar, wenn,
- die Teillieferung für den Auftraggeber im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist,
- die Lieferung der restlichen bestellten Ware gesichert ist und
- dem Auftraggeber hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, der Auftragnehmer erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit).
5.3 Die Einhaltung der Frist für Lieferungen und Leistungen setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber geklärt sind und der Auftraggeber alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie z.B. Beibringung der von ihm zu beschaffenden Unterlagen, sonstige Beistellungen, Genehmigungen oder Freigaben oder die Leistung einer Anzahlung erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht, soweit der Auftragnehmer die Verzögerung zu vertreten hat.
5.4 Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft gemeldet ist. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist – außer bei berechtigter Abnahmeverweigerung – der Abnahmetermin maßgebend, hilfsweise die Meldung der Abnahmebereitschaft.
5.5 Verzögert sich der Versand bzw. die Abnahme des Liefergegenstands aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, werden Ihm die durch die Verzögerung entstandenen Kosten binnen einem Monat nach Meldung der Versand- oder Abnahmebereitschaft berechnet.
5.6 Die Frist für Lieferungen und Leistungen verlängert sich angemessen im Falle höherer Gewalt um den Zeitraum der Behinderung, insbesondere bei Naturereignissen, Maschinenschäden und sonstigen betrieblichen Störungen, bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhersehbarer Hindernisse und bei nicht richtiger oder nicht rechtzeitiger Selbstbelieferung, soweit dies vom Auftragnehmer nicht zu vertreten ist. Sofern solche Ereignisse dem Auftragnehmer die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist der Auftragnehmer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Soweit dem Auftraggeber infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber dem Auftragnehmer vom Vertrag zurücktreten.
5.7 Bei Lieferungen in Länder der Europäischen Union ist der Auftraggeber verpflichtet, dem Auftragnehmer spätestens bei Bestellung seine UmsatzsteuerIdentifikationsnummer (USt-ID) mitzuteilen.
5.8 Gerät der Auftragnehmer mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird ihm eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist die Haftung des Auftragnehmers auf Schadensersatz nach Maßgabe der Ziffer 10 beschränkt.
6. Versand, Verpackung, Gefahrübergang
6.1 Soweit nichts anderes vereinbart ist, liefert der Auftragnehmer ab Werk 59199 Bönen (EXW gemäß Incoterms 2020), ausschließlich Verpackung.
6.2 Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung geht spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstands (wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Auftraggeber über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Auftragnehmer noch andere Leistungen (z.B. Versand oder Aufstellung) übernommen hat. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstands, dessen Ursache beim Auftraggeber liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Auftraggeber über, an dem der Liefergegenstand versandbereit ist und der Auftragnehmer dies dem Auftraggeber angezeigt hat.
6.3 Nimmt der Auftragnehmer im Rahmen des Liefervertrags die Montage und/oder Inbetriebnahme der Liefergegenstände vor, so geht die Gefahr mit der Inbetriebnahme auf den Auftraggeber über.
Erfolgt die Inbetriebnahme aus vom Auftragnehmer nicht zu vertretenden Gründen nicht innerhalb von 14 Tagen nach schriftlicher Anzeige der Beendigung der Montage, so geht die Gefahr nach Ablauf dieser Frist auf den Auftraggeber über. Verzögert sich die Montage und/oder Inbetriebnahme aus vom Auftraggeber zu vertretenden Gründen, so geht die Gefahr auf den Auftraggeber über.
6.4 Bei Überlassung von Software mittels elektronischer Kommunikationsmedien (z.B. über das Internet) geht die Gefahr über, wenn die Software den Einflussbereich des Auftragnehmers verlässt.
7. Abnahme
7.1 Soweit der Auftraggeber aufgrund von Umständen, wie sie in Ziffer 5.6 dieser Geschäftsbedingungen bezeichnet sind, gehindert ist, die Annahme durchzuführen, verlängert sich die Frist zur Annahme sowie die Frist zur Rüge nach Ziffer 8.2 in angemessenem Umfang.
7.2 Soweit eine Abnahme stattzufinden hat, gilt die Kaufsache als abgenommen, wenn
- Die Lieferung und, sofern der Auftragnehmer auch die Installation schuldet, die Installation abgeschlossen ist,
- Der Auftragnehmer dies dem Auftraggeber unter Hinweis auf die Abnahmefiktion nach dieser Ziffer 7.2 mitgeteilt und ihn zur Abnahme aufgefordert hat,
- Seit der Lieferung oder Installation zwei Wochen vergangen sind oder der Auftraggeber mit der Nutzung der Kaufsache begonnen hat (z.B. durch Inbetriebnahme) und in diesem Fall seit Lieferung oder Installation sechs Werktage vergangen sind und
- der Auftraggeber die Abnahme innerhalb dieses Zeitraums aus einem anderen Grund als wegen eines dem Auftragnehmer angezeigten Mangels, der die Nutzung der Kaufsache unmöglich macht oder wesentlich beeinträchtigt, unterlassen hat.
8. Mängelrüge, Gewährleistung, Sachmängel
8.1 Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers verjähren 24 Monate nach Ablieferung des Liefergegenstandes soweit nicht im Einzelfall anders vereinbart.
8.2 Soweit im Folgenden oder einzelvertraglich nichts Abweichendes vereinbart wird, setzen Gewährleistungsrechte des Auftraggebers voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
8.3 Der Auftraggeber hat die gelieferten Gegenstände unverzüglich nach Ablieferung an ihn oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen; insbesondere zur Feststellung von Fehlmengen und Transportschäden. Im Fall eines Transportschadens ist ein Schadensprotokoll zur Sicherung etwaiger Schadensersatzansprüche gegen das Verkehrsunternehmen (Post, Eisenbahn, Spediteur etc.) anzufertigen. Dem Auftragnehmer ist dieses Schadensprotokoll unverzüglich mitzuteilen.
8.4 Äußerlich erkennbare Schäden sind bei Lieferungen ab Werk (EXW gemäß Incoterms 2020) vor Verladung durch den Auftraggeber bzw. dessen Transportdienstleister und bei Lieferung durch den Auftragnehmer bei Ablieferung des Gegenstandes gegenüber dem Transportdienstleister des Auftragnehmers gegenüber dem Auftragnehmer zu rügen.
8.5 Hinsichtlich versteckter Mängel gelten die Liefergegenstände als vom Auftraggeber genehmigt, wenn die Mängelrüge dem Auftragnehmer nicht unverzüglich und spätestens binnen zwei Wochen nach dem Zeitpunkt zugeht, in dem sich der Mangel zeigte; war der Mangel für den Auftraggeber bei normaler Verwendung bereits zu einem früheren Zeitpunkt erkennbar, ist jedoch dieser frühere Zeitpunkt für den Beginn der Rügefrist maßgeblich.
8.6 Auf Verlangen des Auftragnehmers ist ein beanstandeter Liefergegenstand frachtfrei an den Auftragnehmer zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergütet der Auftragnehmer die Kosten des günstigsten Versandwegs; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil der Liefergegenstand sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs nach Maßgabe der Bestellung befindet.
8.7 Bei Sachmängeln der gelieferten Gegenstände ist der Auftragnehmer nach seiner innerhalb angemessener Frist zu treffenden Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Im Falle des Fehlschlagens, d.h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern.
8.8 Ein Mangel liegt nicht vor, soweit sich die Sache für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die vom Auftraggeber erwartet werden konnte. Die Verwendbarkeit von Einmalprodukten beschränkt sich auf den ersten Gebrauch. Ferner liegt kein Sachmangel bei fehlerhafter Montageanleitung vor, wenn die Montage fehlerfrei vorgenommen worden ist. Liefert der Auftragnehmer eine geringfügig andere Menge an Sachen (bis zu 5 % Abweichungen), als dies im Vertrag vereinbart worden ist, so liegt hierin kein Sachmangel. Ein Sachmangel liegt ebenfalls nicht vor bei ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung, falscher Lagerung, fehlerhafter Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Auftraggeber oder Dritte, natürlicher Abnutzung, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, nicht ordnungsgemäßer Wartung, Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhaften Bauarbeiten sowie bei chemischen, elektrochemischen oder elektrischen Einflüssen, die nicht vom Auftragnehmer zu verantworten sind.
8.9 Beruht ein Mangel auf dem Verschulden des Auftragnehmers, kann der Auftraggeber unter den in Ziffer 10 bestimmten Voraussetzungen und Einschränkungen Schadensersatz verlangen.
8.10 Bei Mängeln von Bauteilen anderer Hersteller, die der Auftragnehmer aus lizenzrechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht beseitigen kann, wird der Auftragnehmer nach seiner Wahl seine Gewährleistungsansprüche gegen die Hersteller und Lieferanten für Rechnung des Auftraggebers geltend machen oder an den Auftraggeber abtreten. Gewährleistungsansprüche gegen den Auftragnehmer bestehen bei derartigen Mängeln unter den sonstigen Voraussetzungen und nach Maßgabe dieser AGB nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen den Hersteller und Lieferanten erfolglos war oder, beispielsweise aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist. Während der Dauer des Rechtsstreits ist die Verjährung der betreffenden Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer gehemmt.
8.11 Ersetzte Teile werden Eigentum des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer stimmt schon jetzt der (Rück-)Übereignung zu.
8.12 Die Gewährleistung entfällt, wenn der Auftraggeber ohne Zustimmung des Auftragnehmers den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Auftraggeber die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen. Bessert der Auftraggeber oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht keine Haftung des Auftragnehmers für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für die ohne vorherige Zustimmung des Auftragnehmers vorgenommenen Änderungen des Liefergegenstandes oder für eine vom Auftraggeber oder einem Dritten vorgenommene Erweiterung von Software über die vom Auftragnehmer vorgesehene Schnittstelle hinaus. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Sicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei der Auftragnehmer sofort zu verständigen ist, hat der Auftraggeber das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Auftragnehmer Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.
8.13 Eine im Einzelfall mit dem Auftraggeber vereinbarte Lieferung gebrauchter Gegenstände erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung für Sachmängel.
8.14 Software: Der Auftraggeber hat vor Vertragsabschluss überprüft, dass die Spezifikationen etwaiger mitgelieferter Software seinen Wünschen und Bedürfnissen entsprechen. Ihm sind die wesentlichen Funktionsmerkmale und -bedingungen der Software bekannt. Produktbeschreibungen, Darstellungen, Testprogramme usw. sind Leistungsbeschreibungen, jedoch keine Garantien (vgl. Ziffern 2.4, 2.5).. Eine Funktionsbeeinträchtigung des Programms, die aus Hardwaremängeln, Umgebungsbedingungen, oder Fehlbedienung resultiert, ist kein Mangel. Eine unerhebliche Minderung der Qualität bleibt unberücksichtigt. Ein Mangel liegt ferner nicht vor bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern sowie bei Fehlern, die in der vom Auftragnehmer dem Kunden zuletzt überlassenen Softwareversion nicht auftreten, sofern die Benutzung der zuletzt überlassenen Softwareversion dem Kunden zumutbar ist.
9. Ansichtsware, Erprobungsware, Überbrückungsware
9.1 Waren, die vom Auftragnehmer zur Ansicht, Erprobung oder Überbrückung geliefert werden, bleiben im Eigentum des Auftragnehmers und dürfen ohne schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers nicht an Dritte veräußert werden. Der Auftraggeber der entsprechenden Waren haftet für Verluste und Schäden, soweit er diese zu vertreten hat oder soweit solche Schäden versicherbar sind.
9.2 Der Auftraggeber verpflichtet sich zu einer pfleglichen Behandlung der leihweise zur Ansicht überlassenen Ware („Ansichtsware“). Innerhalb des in der Auftragsbestätigung und/oder auf dem Lieferschein angegebenen Zeitraums hat der Auftraggeber das Recht, die Ansichtsware an den Auftragnehmer zurückzusenden, sofern diese unbenutzt ist, nicht wiederaufbereitet wurde (Reinigung, Desinfizierung, Sterilisierung) und diese sich in der unbeschädigten und unbeschrifteten Originalverpackung befindet. Erfolgt die Rückgabe auf eigene Kosten und Gefahr nicht unverzüglich nach Ablauf des genannten Zeitraums oder entspricht die Ansichtsware nicht dem zuvor beschriebenen Zustand, so gilt der Kaufvertrag über die Ansichtsware als zustande gekommen. In diesem Fall erhält der Auftraggeber hierüber eine gesonderte Rechnung.
9.3 Der Auftraggeber verpflichtet sich zu einer bestimmungsgemäßen und pfleglichen Behandlung gemäß Herstellervorgaben und trägt die Kosten für die über die Grundausstattung hinausgehenden Verbrauchsartikel der leihweise zur Erprobung überlassenen Ware („Erprobungsware“). Innerhalb des in der Auftragsbestätigung und/oder auf dem Lieferschein angegebenen Zeitraums hat der Auftraggeber das Recht, die Erprobungsware an den Auftragnehmer zurückzusenden, sofern diese unbeschädigt, nach Herstellervorgaben aufbereitet (d.h. gereinigt, desinfiziert und ggf. sterilisiert) und ordnungsgemäß verpackt ist. Erfolgt die Rückgabe auf eigene Kosten und Gefahr nicht unverzüglich nach Ablauf des genannten Zeitraums oder entspricht die Erprobungsware nicht dem zuvor beschriebenen Zustand – insbesondere infolge einer übermäßigen Nutzung – so gilt der Kaufvertrag über die Erprobungsware als zustande gekommen. In diesem Fall erhält der Auftraggeber hierüber eine gesonderte Rechnung.
9.4 Der Auftraggeber verpflichtet sich zu einer pfleglichen Behandlung und bestimmungsgemäßen Nutzung gemäß Herstellervorgaben der leihweise zur Überbrückung der Reparaturzeit überlassenen Ware („Überbrückungsware“). Eine Berechnung von Nutzungsgebühren wird dann fällig, wenn der Auftragnehmer keinen Reparaturauftrag vom Auftraggeber erhält oder der Auftragnehmer die Überbrückungsware beschädigt oder unvollständig zurückerhält. Erfolgt die Rückgabe auf eigene Kosten und Gefahr nicht unverzüglich nach Ablauf des in der Auftragsbestätigung und/oder auf dem Lieferschein genannten Zeitraums, so gilt der Kaufvertrag über die Überbrückungsware als zustande gekommen. In diesem Fall erhält der Auftraggeber hierüber eine gesonderte Rechnung.
10. Haftung auf Schadensersatz wegen Verschuldens
10.1 Die Haftung des Auftragnehmers auf Schadensersatz – gleich aus welchem Rechtsgrund – insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe der folgenden Ziffern 10.1 bis 10.6 eingeschränkt.
10.2 Der Auftragnehmer haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung wesentlicher Vertragspflichten handelt, d.h. um Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut hat und vertrauen durfte und deren schuldhafte Nichterfüllung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet.
10.3 Soweit der Auftragnehmer gemäß Ziffer 10.2 dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung begrenzt auf den im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind.
10.4 Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und - beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.
10.5 Die Einschränkungen dieser Ziffer 10 gelten nicht für die Haftung des Auftragnehmers wegen vorsätzlichen Verhaltens, grober Fahrlässigkeit, für Mängel, deren Abwesenheit der Auftragnehmer
zugesichert bzw. garantiert hat, oder die der Auftragnehmer arglistig verschwiegen hat, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.
10.6 Der Auftraggeber hat alle erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um Schäden zu verhindern oder zu begrenzen, insbesondere hat der Auftraggeber für die regelmäßige Sicherung von Programmen und Daten zu sorgen.
11. Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht
Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem Auftraggeber nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Andere Zurückbehaltungsrechte können nur geltend gemacht werden, soweit sie auf demselben Vertragsverhältnis beruhen. Zurückbehaltungsrechte wegen Mängeln dürfen unter den vorstehenden Voraussetzungen nur in angemessenem Verhältnis zu den aufgetretenen Mängeln geltend gemacht werden.
12. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte, Rechtsmängel
12.1 Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, ist der Auftragnehmer verpflichtet, die Lieferung frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberechten Dritter („Schutzrechte“) zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch vom Auftragnehmer erbrachte, vertragsgemäß genutzte Lieferungen gegen den Auftraggeber berechtigte Ansprüche erhebt, haftet der Auftragnehmer innerhalb der in Ziffer 8.1 dieser Geschäftsbedingungen bestimmten Frist gegenüber dem Kunden nach den folgenden Bestimmungen.
12.2 Der Auftragnehmer wird nach seiner Wahl und auf seine Kosten für die betreffenden Leistungen entweder ein Nutzungsrecht erwirken, sie so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder sie austauschen, wobei weiterhin die vertraglich vereinbarten Funktionen erfüllt werden. Ist dies dem Auftragnehmer nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, ist der Auftraggeber berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis angemessen zu mindern. Etwaige Schadensersatzansprüche unterliegen den Beschränkungen der Ziffern 10 bis 10.6 dieser Geschäftsbedingungen. Die vorstehenden Verpflichtungen bestehen nur, soweit der Auftraggeber dem Auftragnehmer die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich anzeigt, eine Verletzung gegenüber dem Dritten nicht anerkennt und dem Auftragnehmer alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Auftraggeber die Nutzung der Leistung ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.
12.3 Ansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch Vorgaben des Auftraggebers, durch eine vom Auftragnehmer nicht vorhersehbare Anwendung, durch eine Änderung durch den Auftraggeber oder durch eine Nutzung der Leistung zusammen mit nicht vom Auftragnehmer gelieferten Produkten verursacht wird.
12.4 Im Übrigen gelten die Ziffern 8 bis 8.14 dieser Geschäftsbedingungen entsprechend für Rechtsmängel. Schadensersatzansprüche des Kunden richten sich nach den Beschränkungen der Ziffern 10 bis 10.6 dieser Geschäftsbedingungen.
13. Eigentumsvorbehalt
13.1 Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware (im Folgenden: „Vorbehaltsware“) bis zur Zahlung sämtlicher Verbindlichkeiten des Auftraggebers aus der Geschäftsverbindung, einschließlich Nebenforderungen, Schadensersatzansprüchen und Einlösungen von Schecks und Wechseln vor. (Werden einzelne Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen, bleibt der Vorbehalt bestehen und bezieht sich auf den anerkannten Saldo.)
13.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Vorbehaltsware für den Auftragnehmer sorgfältig zu verwahren, auf eigene Kosten instand zu halten und – vorbehaltlich einer Gewährleistung des Auftragnehmers für Sachmängel gemäß Ziffer 8 dieser AGB – zu reparieren, sowie in dem von einem sorgfältigen Kaufmann zu verlangendem Rahmen auf eigene Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden ausreichend zum Neuwert zu versichern und dieses auf Verlangen nachzuweisen. Er tritt seine Ansprüche aus den Versicherungsverträgen hierdurch im Voraus an den Auftragnehmer ab.
13.3 Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Auftragnehmer berechtigt, die gelieferte Sache ohne Nachfristsetzung zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Sache durch den Auftragnehmer liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Tritt der Auftragnehmer vom Vertrag zurück, kann der Auftragnehmer für die Dauer der Überlassung der Vorbehaltsware zum Gebrauch eine angemessene, dem gewöhnlichen Wert der Gebrauchsüberlassung entsprechende Vergütung verlangen, bei der auf die inzwischen eingetretene Wertminderung Rücksicht zu nehmen ist. Der Auftraggeber gewährt dem Auftragnehmer hiermit Zutritt zu seinen Geschäfts- und Betriebsräumen, soweit dies zur Abholung der Liefergegenstände notwendig ist. Weitergehende, sich aus dem Rücktritt ergebende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
13.4 Die Pfändung des Liefergegenstands steht dem Auftragnehmer frei. Sie gilt nicht als Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt. Bei einer Pfandverweigerung verliert der Auftraggeber sein Recht auf Vertragserfüllung.
13.5 Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter auf die Vorbehaltsware oder, bei verlängertem Eigentumsvorbehalt, abgetretenen Forderungen hat der Auftraggeber den Auftragnehmer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit der Auftragnehmer Klage gemäß § 771 ZPO erheben kann. Die durch die Intervention entstehenden Kosten, insbesondere die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO sind dem Auftragnehmer vom Auftraggeber im Falle der Uneinbringlichkeit zu erstatten.
13.6 Der Auftraggeber darf, sofern er nicht Wiederverkäufer im Sinne der Ziffer 13.7 ist, bis zur völligen Bezahlung den Gegenstand weder veräußern, noch belasten, noch in sonstiger Weise über ihn verfügen.
13.7 Für Wiederverkäufe gilt zusätzlich folgendes:
a) Der Auftraggeber ist berechtigt, die Vorbehaltsware im Rahmen des ordentlichen Geschäftsgangs zu veräußern. Dies gilt jedoch nicht, wenn und soweit zwischen dem Auftraggeber und seinen Abnehmern ein Abtretungsverbot hinsichtlich der Kaufpreisforderung vereinbart ist. Zu Verpfändungen, Sicherungsübereignungen oder sonstigen Belastungen ist der Auftraggeber nicht berechtigt. Beim Weiterverkauf hat der Auftraggeber den Eigentumsübergang von der vollen Bezahlung der Ware durch seine Abnehmer abhängig zu machen.
b) Der Auftraggeber tritt bereits jetzt die Forderungen aus einem Weiterverkauf der Vorbehaltsware an den Auftragnehmer zur Sicherung aller für den Auftragnehmer gegen den Auftraggeber aus der Geschäftsverbindung entstehenden Ansprüchen ab. Zu den Forderungen aus einem Weiterverkauf zählen sämtliche Neben- und Sicherungsrechte einschließlich Wechsel und Scheck. Wird Vorbehaltsware zusammen mit anderen Sachen zu einem Gesamtpreis veräußert, beschränkt sich die Abtretung auf den anteiligen Betrag der Rechnung vom Auftragnehmer für die mitveräußerte Vorbehaltsware. Dasselbe gilt im Falle verarbeiteter oder vermischter Ware, entsprechend dem Verhältnis des Rechnungswerts unserer Ware zum Rechnungswert der anderen verarbeiteten oder vermischten Ware.
c) Der Auftraggeber ist berechtigt, die Forderungen aus einem Weiterverkauf selbst einzuziehen. Die Befugnis des Auftragnehmers, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Der Auftragnehmer verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens vorliegt. Ist die Einziehungsermächtigung des Auftraggebers erloschen, hat er dem Auftragnehmer auf sein Verlangen die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekanntzugeben, alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen sowie die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen und den Schuldnern die Abtretung mitzuteilen.
13.8 der Auftragnehmer verpflichtet sich, auf Verlangen des Auftraggebers die ihm zustehenden Sicherheiten nach seiner Auswahl sofort in dem Umfang freizugeben, wie ihr Wert die zu sichernden Ansprüche, nicht nur vorübergehend, um mehr als 50% übersteigt.
13.9 Durch die Verarbeitung erwirbt der Auftraggeber kein Eigentum an den ganz oder teilweise hergestellten Sachen; die Verarbeitung erfolgt unentgeltlich ausschließlich für den Auftragnehmer als Hersteller im Sinne von § 950 BGB. Sollte der Eigentumsvorbehalt dennoch durch irgendwelche Umstände erlöschen, so sind der Auftraggeber und der Auftragnehmer sich schon jetzt darüber einig, dass das Eigentum an den Sachen mit der Verarbeitung auf den Auftragnehmer übergeht, der Auftragnehmer die Übereignung annehmen und der Auftraggeber unentgeltlich Verwahrer der Sachen bleibt.
13.10 Wird die Vorbehaltsware mit noch im Fremdeigentum stehenden Waren verarbeitet oder untrennbar vermischt, erwirbt der Auftragnehmer Miteigentum an den neuen Sachen oder dem vermischten Bestand. Der Umfang des Miteigentums ergibt sich aus dem Verhältnis des Rechnungswerts der gelieferten Vorbehaltsware zum Rechnungswert der übrigen Ware. Im Übrigen gelten die Ziffern 13.1 bis 13.8 für die Fälle der Ziffern 13.9 und 13.10.
14. Sicherheitsbestimmungen
Der Auftraggeber ist für die Einhaltung der nationalen Gesetze, Verordnungen und sicherheitsrechtlichen Vorschriften, Installation, Betrieb, Wartung und Reparatur der Liefergegenstände, insbesondere der medizinproduktrechtlichen Regelungen verantwortlich und verpflichtet, diese zu erfüllen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer von allen Ansprüchen, die aus der Nichtbeachtung derartiger Vorschriften durch den Auftraggeber entstehen, freizustellen.
15. Anzuwendendes Recht, Gerichtsstand, salvatorische Klausel, Sprache
15.1 Für die vertraglichen Beziehungen zum Auftraggeber gilt deutsches Recht. Die Anwendbarkeit des UN-Übereinkommens über Verträge betreffend den internationalen Handelskauf (CISG) ist ausgeschlossen.
15.2 Gerichtstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber ist nach Wahl des Auftragnehmers das zuständige Gericht des Geschäftssitzes des Auftragnehmers oder der Sitz des Auftraggebers. Für Klagen gegen den Auftragnehmer ist in diesen Fällen jedoch der Geschäftssitz des Auftragnehmers ausschließlicher Gerichtsstand.
15.3 Es wird vorsorglich erklärt, dass der maßgebliche Text nur derjenige ist, der in deutscher Sprache abgefasst ist. Der englische Text dient ausschließlich zu Informationszwecken.
1. Januar 2021